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Präambel:
Die Demokratische Mitte Deutschland tritt zur Verteidigung des deutschen Grundgesetzes an. Unsere Verantwortung für das deutsche Volk und das deutsche Vaterland gebietet die persönliche Freiheit, um unsere Gemeinschaft demokratisch zu gestalten. Die Demokratische Mitte will Mittler zwischen unterschiedlichen Kulturen, Generationen sein und eine bürgernahe Politik verfolgen, die dem Wohl des Volkes verpflichtet ist. Für die Demokratische Mitte Deutschland ist eine verständliche, transparente Politik unabdingbare Voraussetzung für eine auf dem Grundgesetz basierende rechtsstaatliche und demokratische Politik im gesamten Staatswesen.
Die in der DMD organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Mitglieder bezeichnet.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Name: Die Partei trägt den Namen Demokratische Mitte Deutschland und die Kurzbezeichnung DMD.
(2) Sitz: Der Sitz der Partei ist Fernbreitenbach, 99837 Werra-Suhl-Tal.
(3) Tätigkeitsgebiet: Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
§ 2 Mitgliedschaft:
§ 2.1 Voraussetzungen zur Mitgliedschaft
(1) Bedingungen für den Beitritt: Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden, die
- entweder ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder
- einen Eintrag in ein Wahlregister in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann oder
- die deutsche Staatsbürgerschaft hat
- das 16. Lebensjahr vollendet hat und
- die Satzung anerkennt.
Mitglied der Partei kann dann grundsätzlich jeder werden, der von der deutschen Gesetzeslage betroffen ist und die Satzung sowie das Grundsatzprogramm der Partei anerkennen. Dies betrifft sowohl alle in Deutschland lebenden Personen als auch Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, die im Ausland leben. Personen, welchen durch Richterspruch die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht entzogen wurde, können kein Mitglied werden.
Der Vorstand der Partei kann allgemeingültige Regeln für die Mitgliederaufnahme beschließen, die für alle Landesverbände und deren Untergliederungen verbindlich werden.
(2) Mitgliedschaft in anderen Organisationen: Die Mitgliedschaft in der Partei steht grundsätzlich auch Mitgliedern anderer politisch tätigen Organisationen offen, soweit kein Konkurrenzverhältnis mit diesen politischen Vereinigungen, Wählervereinigungen oder deren parlamentarischen Vertretungen gegeben ist.
Eine eventuelle Doppelmitgliedschaft muss das Mitglied bei seinem Mitgliedsantrag angeben. Durch die Veröffentlichung werden politische Einflüsse deutlich, dem das Mitglied unterliegt oder unterlegen hat.
Bewerber auf die Mitgliedschaft in der Partei, welche Mitglied in einer extremistischen Organisation sind oder waren, durch den Bundesverfassungsschutz oder den Landesverfassungsschutz als Mitglied von extremistischen Organisationen der Unvereinbarkeitsliste eingestuft werden, können kein Mitglied in der Demokratischen Mitte Deutschland werden. Die als extremistisch bewerteten Organisationen veröffentlicht der Vorstand der Partei in einer Unvereinbarkeitsliste, welche Bestandteil des Mitgliederaufnahmeverfahrens ist.
Die Bewerber für die Mitgliedschaft in unserer Partei sind zur wahrheitsgetreuen Angabe im Antrag auf die Mitgliedschaft verpflichtet. Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in unsere Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, welche in der Unvereinbarkeitsliste aufgelistet ist, kann ein Aufnahmebeschluss durch den zuständigen Bundes- oder Landesvorstand widerrufen und die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Feststellung aufgelöst werden.
(3) Unvereinbarkeit: Die Mitgliedschaft in der Partei ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, deren Ziele nicht mit der Satzung und dem Grundsatzprogramm der DMD vereinbar sind und / oder sich gegen die freiheitlich und demokratische Grundordnung Deutschlands richten, welche durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland reguliert ist. Die Unvereinbarkeitsliste wird durch den Vorstand der Partei reguliert und veröffentlicht. Der Bundesparteitag der Partei kann die Aufstellung der Parteien oder Organisationen, welche in der Liste der Unvereinbarkeit aufgeführt sind, mit einfacher Mehrheit ändern.
§ 2.2 Beitritt und Aufnahme
(1) Antrag auf Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Erklärung gegenüber dem Vorstand der untergeordnetsten Gliederung beantragt, in dessen Tätigkeitsgebiet der beitretungswillige Bürger den Hauptwohnsitz hat. Sofern die Partei noch nicht durch örtlich gebundene Kreis- oder Landesverbände vertreten werden kann, erklärt der Bewerber den Mitgliedschaftsantrag gegenüber dem Vorstand der Partei.
Die Mitgliedschaft in der Partei wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung an. Aufnahmeanträge können gern per E-Mail oder über die Internetseiten der DMD gestellt werden. Vor der Aufnahmeentscheidung soll von dem aufnehmenden örtlichen Entscheidungsträger ein persönliches Gespräch mit dem Bewerber geführt werden.
(2) Veröffentlichung des Mitgliedsantrags: Der Antrag auf Mitgliedschaft wird durch den Vorstand im Ankündigungsregister der DMD unter Angabe folgender Daten veröffentlicht:
- Bürgerlicher Name,
- PLZ und Wohnort,
- Gliederungen, denen die beitretende Person als Mitglied angehören würde,
- bestehende und ehemalige Mitgliedschaften in anderen Parteien und politisch tätigen Organisationen entsprechend den Angaben des Bewerbers
- Hinweis, ob eine Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht besteht,
- auf Verlangen der beitretenden Person Kontaktmöglichkeiten und
- auf Verlangen der beitretenden Person eine persönliche Stellungnahme.
Durch die Veröffentlichung des Mitgliedsantrags soll sich die Mitgliederversammlung auf die Abstimmung über die Aufnahme des Mitglieds vorbereiten können. Ebenso sollen Mitglieder anderer Gliederungen Bedenken äußern können.
(3) Beschluss über die Aufnahme eines Mitglieds: Frühestens 90 Tage nach Veröffentlichung des Mitgliedsantrags gemäß (2) beschließt die Mitgliederversammlung der untergeordnetsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet die beitretende Person den Hauptwohnsitz hat, in geheimer Abstimmung über die Aufnahme in die Partei.
(4) Untätigkeit beim Beschluss über die Aufnahme eines Mitglieds: Entscheidet eine Mitgliederversammlung nicht innerhalb von 300 Tagen nach Antragsstellung über die Aufnahme einer Person, dann entscheidet die Mitgliederversammlung der übergeordneten Gliederung in geheimer Abstimmung.
(5) Beginn der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft beginnt
- mit dem Beschluss über die Aufnahme,
- zum Zeitpunkt der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrags
(6) Mitgliedschaft in der Partei: Die Mitgliedschaft wird direkt bei der Partei erworben. Beim Auflösen einer Untergliederung werden die Mitglieder der Untergliederung nicht aus der Partei ausgeschlossen. Sollen diese mit ausgeschlossen werden, muss dies im Einzelfall begründet werden und im Rahmen von Parteiausschlussverfahren gegen die betroffenen Mitglieder geschehen.
(7) Mandat/Mandatsträger: Vor der Übernahme eines Mandats muss der Bewerber drei Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein. Erziehungs- und Elternzeiten werden angerechnet.
§ 2.3 Ende der Mitgliedschaft
(1) Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in der Partei endet durch
- Tod,
- Erklärung des Austritts gegenüber einem Vorstand einer Gliederung in Textform mittels Einwurfeinschreiben an die allgemein gültig anerkannte Adresse der Untergliederung,
- Austritt durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung oder Ausschluss.
Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen und an den Vorstand derjenigen Gliederung gerichtet werden, welche für die Mitgliedsaufnahme als zuständig gezeichnet hat.
Sofern gegen ein Parteimitglied eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung ausgesprochen wird oder eine Verletzung der besonderen Treuepflichten, welche für einen Angestellten der Partei gelten, festgestellt wird, wird der Bundesvorstand durch die zuständige Untergliederung informiert und entscheidet innerhalb von 4 Wochen über den Ausschluss aus der DMD.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung:
Befindet sich ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag nach der Beitragsordnung in einem erheblichen Verzug von mehr als zwei Monaten, wird das Mitglied eine schriftliche oder elektronische Zahlungserinnerung erhalten. Mit einer 2. Mahnung wird das Mitglied mit Einwurfeinschreiben auf die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung hingewiesen. 40 Tage nach der Versendung dieser 2. Mahnung kann der Vorstand der untergeordnetsten Gliederung den Austritt durch Beschluss feststellen. Dieser Beschluss wird erst gültig, wenn er im Ankündigungsregister veröffentlicht wurde und das Mitglied innerhalb von 8 Wochen nach der Veröffentlichung in diesem keinen Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht einlegt. Mitglieder, welche sich im erheblichen Verzug des Mitgliedsbeitrages befinden, sind nicht berechtigt, Antragsthemen für die Behandlung in Parteigremien oder Regional- oder Bundesvertretungen anzugeben bzw. sich an deren Abstimmungen zu beteiligen.
(3) Feststellung des Endes der Mitgliedschaft: Das Ende der Mitgliedschaft wird durch den Bundesvorstand festgestellt und dem Mitglied mitgeteilt.
(4) Mitgliedsbeiträge bei Ende der Mitgliedschaft: Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Ende der Mitgliedschaft nicht erstattet.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 3.1 Rechte der Mitglieder
(1) Recht zur Meinungs- und Willensbildung: Jedes Mitglied hat das Recht, sich in die Meinungs- und Willensbildung der Partei einzubringen. Jedes Mitglied hat das Recht und die ehrenvolle Pflicht, diese Satzung und die Satzung der Landesverbände mit Leben zu füllen und sich an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.
Die Mitglieder sollen sich in ihren zuständigen Untergliederungen aktiv an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei beteiligen.
In Parteileitungsorgane und Gremien der DMD und aller ihrer Gebietsverbände können nur Mitglieder der DMD gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Direkte Demokratie und Antragsthemen: Dem Demokratieverständnis der DMD folgend, werden Mitglieder an der direkten Willensbildung in der Partei beteiligt. Sie sind berechtigt, Anträge zur Behandlung von Sachthemen an die Parteitage über die jeweils zuständigen Gremien zu beantragen. Für Abstimmung und Einbringung der Antragsthemen gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Themenantrag muss für den Bezirksparteitag und alle Untergruppierungen mindestens durch 100 Parteimitglieder bzw. 30% der Parteimitglieder mit Stimmrecht gestellt werden.
- Der Themenantrag für einen Landesparteitag der DMD muss von mindestens 500 Mitgliedern gestellt/beantragt werden.
- Der Themenantrag für einen Bundesparteitag der DMD muss von mindestens 1000 Mitgliedern gestellt/beantragt werden.
Die Anträge sind schriftlich einzureichen. Im Antrag werden mindestens zwei beauftragte Antragsteller benannt, welche immer gemeinsam berechtigt sind, über den Antrag zu verfügen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
§ 3.2 Pflichten bei der Meinungs- und Willensbildung
Das Mitglied ist bei der Ausübung der Rechte aus (1) verpflichtet,
- nicht entgegen dem Zweck der Partei zu handeln und
- die Grundsätze der Zusammenarbeit zu beachten.
(1) Verbot von Diskriminierung: Jedes Mitglied hat die Pflicht, Menschen nicht zu diskriminieren.
Das Verbot der Diskriminierung gilt nicht nur für die Parteiarbeit, sondern ist in dieser Form allgemeingültig. Zuwiderhandlungen können bei Bekanntwerden und entsprechender Antragstellung Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied nach sich ziehen.
(2) Verbot bestimmter Ideologien und Verbot gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit: Mitglieder dürfen keine faschistischen, rassistischen oder nationalsozialistischen Ideologien verbreiten und keine Handlungen vollziehen oder Äußerungen tätigen, die gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zuzuordnen sind. Parteimitgliedern sind die Mitgliedschaft und öffentlich gezeigte Sympathie zu linksradikalen, kommunistischen oder linksmilitaristischen Vereinen wie der Antifa untersagt.
Das Verbot, die hier genannten Ideologien zu verbreiten bzw. sich entsprechend zu verhalten, bezieht sich nicht nur auf die Parteiarbeit, sondern auch darüber hinaus. Zuwiderhandlungen können bei Bekanntwerden und entsprechender Antragstellung Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen.
(3) Pflicht zur selbstständigen Information: Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich regelmäßig und selbstständig im Ankündigungsregister der Partei sowie der zugehörigen Untergliederung über die Ankündigungen der Gliederungen, denen es angehört, zu unterrichten.Durch die Verpflichtung der Mitglieder, sich selbst im Ankündigungsregister zu informieren, können öffentliche Informationen den Mitgliedern offiziell zugestellt werden, ohne dass Portokosten anfallen.
(4) Pflicht zur Akkreditierung für Wahlen und Abstimmungen: Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierung erneut auf einer Akkreditierungsveranstaltung zu akkreditieren; Mitglieder ohne gültige Akkreditierung verlieren vorübergehend, bis zur erneuten Akkreditierung, die Rechte aus (1).
(5) Anzeigepflichten: Mitglieder haben die Pflicht, unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand der untergeordnetsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet sie den Hauptwohnsitz haben, folgende Daten anzuzeigen:
- Änderungen der Mitgliedschaft in anderen Parteien oder politisch tätigen Organisationen,
- Ausgeübte Ämter und Mandate im Zusammenhang mit anderen Parteien und Organisationen, einschließlich Mandaten in Parlamenten,
- Änderungen des Hauptwohnsitzes oder der Eintragung in ein Wahlregister,
- Änderungen des Mitgliedsbeitrags, der sich aus der Beitragsordnung ergibt, und
- das Bestehen einer Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht oder die Wiedererlangung des aktiven oder passiven Wahlrechts.
§ 3.3 Pflicht zur Beitragszahlung
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend der Regelungen der Beitragsordnung zu entrichten; Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen in Verzug sind, verlieren, solange wie sie in Verzug sind, die Rechte aus (1).
§ 4 Fördermitgliedschaft
(1) Unterstützung der Ziele durch Fördermitgliedschaft: Die Partei kann Fördermitglieder aufnehmen, welche die Ziele der Partei durch eine Fördermitgliedschaft unterstützen wollen.
(2) Fördermitglieder sind keine Mitglieder: Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne dieser Satzung und haben insbesondere kein Recht, sich in die Meinungs- und Willensbildung der Partei einzubringen und nehmen nicht an Wahlen und Abstimmungen teil.
(3) Aufnahme von Fördermitgliedern: Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand des jeweiligen Landesverbands, in dessen Gebiet das Fördermitglied seinen Wohnsitz hat; bei Fördermitgliedern, die ihren Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsgebiets der Partei haben, entscheidet der Vorstand der Partei.
(4) Ausschluss von Fördermitgliedern: Fördermitglieder können jederzeit auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung des jeweiligen Landesverbandes, in dessen Gebiet das Fördermitglied den Wohnsitz hat oder auf Beschluss eines Vorstands oder der Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung ausgeschlossen werden; der Ausschluss muss nicht begründet werden.
§ 5 Zweck der Partei
(1) Mitgestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens: Die Partei wirkt an der Gestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll, und strebt dabei
- einen friedlichen Diskurs aller politischen Meinungen und Religionen, die sich zu den Grundsätzen der demokratischen Staatsführung bekennen,
- dem Grundwesen der Demokratie folgend, die Definition von Meinungsfreiheit und politischer, religiöser Willensbekundung als unverletzliches Staatsgut,
- den staatlichen Schutz von Minderheiten durch die staatlichen Organe an.
Das gesellschaftliche Zusammenleben soll nach rechtsstaatlichen Prinzipien möglichst so gestaltet werden
- dass jeder Mensch ein Recht auf sichere Existenz und gesellschaftliche Teilhabe hat,
- dass jeder Mensch über Zugang zu allen Informationen verfügt, die für selbstbestimmte und frei getroffene Entscheidungen nötig sind.
Die Grundsätze der Gewaltenteilung zwischen Politik, Religion, Presse, sind unabdingbare Säulen einer demokratischen Kontrolle des Staatswesens und müssen Parteiauftrag sein.
(2) Schutz der Natur, Umwelt, Familie, Kultur und Heimat: Der Schutz unserer Familien, unserer Natur, unserer Umwelt, unserer Heimat und Kultur soll wieder Staatsziel werden und darf sich nicht von unausgereiften Ideen und Idealen leiten lassen. Wir werden zu machbaren, tatsächlich wirksamen Strategien zurückkehren, vorhandenes Gutes fortführen, Neues aus den Wissenschaften aufnehmen.
(3) Eintreten gegen Faschismus, Rassismus, Radikalismus und jedwede Form anderer Meinungsindoktrinierung sowie gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit: Die Partei tritt allen faschistischen, radikalen, rassistischen und ökoterroristischen Bestrebungen sowie allen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen.
Wir werden den aufgeführten Bestrebungen bzw. Entwicklungen aktiv entgegentreten und weder wegsehen, noch relativieren, sondern tatsächlich dagegen vorgehen.
(4) Vorbildfunktion zur Stärkung der Demokratie: Die Partei möchte mit ihren demokratischen Konzepten und politischen Zielen ein Vorbild für andere Parteien und Organisationen sein.
Aus diesem Grunde stellt sie Satzung und Programm der allgemeinen Öffentlichkeit zur uneingeschränkten, kostenfreien und dauerhaften Nutzung zur Verfügung.
In einer Demokratie bestimmt die Mehrheit des Volkes, welchen Weg die Regierung, das Land, die Bevölkerung gehen soll. Dem Volk muss das Recht auf Volksbegehren in allen wichtigen Entscheidungen, welche das Land und die politische Ausrichtung betreffen, gegeben werden.
Der Parteienpluralismus und ein funktionierender politischer Wettbewerb sind als etwas Positives anzusehen.
Ziel soll nicht das Voranbringen einer bestimmten Partei sein, sondern das Voranbringen bestimmter Ideen und das Erreichen bestimmter politischer Ziele. Aus diesem Grunde sollen andere Parteien alle Arbeiten der Partei aufgreifen können.
(5) Deutschland als innovativer Standort: Die Wissenschaft soll gefordert und umfangreich staatlich gefördert werden. Deutschland soll wieder ein innovativer Standort für Ingenieurskunst, Wissenschaft und Handwerk werden. Der Wissenschaft und Forschung werden ethische Grenzen gesetzt. Sie haben sich nur am Wohl der Menschen zu orientieren.
§ 6 Gliederung der Partei
(1) Landesverbände: Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Innerhalb der staatsrechtlichen Bundeslandgrenzen jedes Bundeslandes bildet sich nur ein Landesverband.
Die Landesverbände handeln innerhalb der Parteisatzung und den Regelungen der Bundesfinanzvorschriften der DMD. Im Rahmen der Parteisatzung erhalten die Landesverbände Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
(2) Kreis-/ Stadt- und Gemeindeverbände: Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen weitere Untergliederungen schaffen. Die nähere Ausgestaltung regeln die Landesverbände in ihren Satzungen.
Die räumlichen Grenzen der Untergliederungen folgen im Regelfall den Grenzen der staatlichen und kommunalen Einheiten des jeweiligen Bundeslands.
Die Landesverbände können in ihren Satzungen die Möglichkeit vorsehen, hiervon im Einzelfall abzuweichen. Die Satzung untergeordneter Gebietsverbände darf den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen.
(3) Landesparteitage: Die Landesvorstände geben dem Bundesvorstand rechtzeitig Kenntnis über geplante Landesparteitage.
Die Mitglieder des Bundesvorstands haben auf allen Parteitagen Rederecht.
(4) Handlungsunfähigkeit von Gebietsverbänden: Verliert ein Landes- oder nachgeordneter Gebietsverband seinen Vorstand beziehungsweise ist der gewählte Vorstand beschluss- oder handlungsunfähig, so kann der Vorstand der jeweils höheren Gebietsebene mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer bzw. beschluss- oder handlungsfähiger Vorstand zu wählen ist.
§ 7 Organe der Bundespartei
Organe der Bundespartei sind
- der Bundesparteitag,
- der Bundesvorstand und
- die Europawahlversammlung.
§ 8 Bundesparteitag
Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei.
(1) Terminvorgaben Bundesparteitag: Der Bundesparteitag der DMD findet mindestens einmal alle zwei Kalenderjahre statt.
Der Bundesparteitag ist unverzüglich einzuberufen, wenn
- der Bundesvorstand es beschließt,
- auf Verlangen von mindestens sechs Landesvorständen.
(2) Ort und Datum Bundesparteitag: Der Bundesvorstand beschließt über Ort und Datum des Bundesparteitags.
Der Bundesparteitag der DMD findet als Delegiertenparteitag statt. Der Bundesparteitag kann beschließen, den Bundesparteitag als Mitgliederversammlung der DMD einzuberufen.
(3) Delegierte zum Bundesparteitag: Die Mitglieder / Delegierten der Bundesparteitage der DMD werden maximal auf 300 Delegierte der durch die Landesverbände entsandten Delegierten festgelegt.
Die Anzahl der jeweils zu entsendeten Delegierten wird über die zum Zeitpunkt der Ausrufung des Bundesparteitages ermittelten, stimmberechtigten Mitglieder der Landesverbände errechnet. Jeder Landesvorstand ist berechtigt, zum Bundesparteitag zusätzlich zu den bestimmten Delegierten des Landesverbandes, jeweils ein Mitglied des Landesvorstandes als Delegierten zu benennen.
Mitglieder des Bundesvorstands, die nicht Delegierte ihres Landesverbands sind, nehmen als Mitglieder des Bundesparteitags kraft Satzung teil. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
(4) Wahl der Delegierten für den Bundesparteitag: Die Delegierten für den Bundesparteitag werden für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in den Landesverbänden gewählt.
Sofern die jeweilige Landessatzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Wahl durch die Landesparteitage. Die entsendeten Delegierten bleiben bis zur Neuwahl durch die entsendeten Gebietsvertretungen als Delegierte für den Bundesparteitag im Amt.
(5) Entscheidungs- und Gewissensfreiheit von Delegierten: Die DMD lehnt die politische Einflussnahme auf Delegierte ab. Die Delegierten der Parteitage sind nach (§ 15 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz) nicht an Aufträge und Weisungen gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen.
(6) Aufgaben des Bundesparteitags: Zu den Aufgaben des Bundesparteitages gehört die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der DMD. Der Bundesparteitag beschließt
- Parteiprogramm,
- Bundessatzung und die für die gesamte Bundespartei maßgebliche Ordnungen,
- Auflösung des Bundesverbands oder einzelner Landesverbände und/oder die Verbindung/Vereinigung mit anderen Parteien.
Darüber hinaus ist der Bundesparteitag befugt, jedwede Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Bundesvorstand sowie allen nachgeordneten Parteistrukturen Weisungen zu erteilen.
Der Bundesparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen.
Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis dem Parteitag vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Bundesvorstands. Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts wird mit der Einladung zum Bundesparteitag übersendet.
Zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 6 Parteiengesetz verpflichtet, versendet der Bundesvorstand der DMD den Rechenschaftsbericht an den Präsidenten des Deutschen Bundestages zur öffentlichen Erörterung:
(7) Einberufung: Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von sechs Wochen einberufen. Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat.
Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
Die Einladung richtet sich an die ordentlichen Delegierten der Landesverbände. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Einladung bei der Bundesgeschäftsstelle hinterlegten Delegiertenlisten der Landesverbände.
Die Landesverbände sind verpflichtet, alle Änderungen der Delegiertenlisten unverzüglich an die Bundesgeschäftsstelle zu übermitteln.
Die Einladung wird zugleich nachrichtlich auch an die Landesvorstände und die Ersatzdelegierten übermittelt.
Im Falle der Einberufung des Bundesparteitags als Mitgliederversammlung richtet sich die Einladung an alle Mitglieder.
(8) Anträge: Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch den Bundesparteitag können bis vier Wochen vor dem Parteitag beim Bundesvorstand eingereicht werden.
Anträge sollen begründet werden.
Fristgerecht eingereichte Anträge sind nebst Begründung mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Bundesparteitag den ordentlichen Delegierten zuzuleiten und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
Antragsberechtigt sind:
- fünf ordentliche Delegierte,
- Kreisvorstände und Kreismitgliederversammlungen sowie Vorstände und Versammlungen höherer Gliederungen,
- der Bundesvorstand,
- die Bundesprogrammkommission,
- Bundesfachausschüsse sowie
- fünfzig Mitglieder.
Die Antragsteller benennen ein Mitglied zum Vertreter des Antrags vor dem Bundesparteitag. Dieser Vertreter hat das Rederecht zu dem Antrag.
§ 9 Europawahl
Die Landesverbände bestimmen die Delegierten zur Europawahlversammlung der DMD. Die Europawahlversammlung wählt die Bewerber der DMD für die Wahl in das europäische Parlament und bestimmt unter Maßgabe der Beschlüsse des Bundesparteitages das Wahlprogramm der DMD im Europaparlament.
§ 10 Akkreditierung
(1) Öffentlichkeit der Akkreditierung: Die Akkreditierung erfolgt ausschließlich auf öffentlichen Veranstaltungen, zu denen räumlich und zeitlich zusammengetreten wird und ein Vorstand durch Veröffentlichung im Ankündigungsregister zum Zweck der Akkreditierung eingeladen hat; die Einladung ist mindestens 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu veröffentlichen, so dass die Einladung mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung als dem Mitglied zugegangen gilt.
(2) Ablauf der Akkreditierung: Ein Mitglied oder eine beitretende Person wird akkreditiert, indem das Mitglied oder die beitretende Person
- gegenüber den bei der Veranstaltung Anwesenden mit bürgerlichem Namen persönlich vorgestellt wird und
- den bürgerlichen Namen und den Hauptwohnsitz gegenüber einer beauftragten Person des Vorstands nachweist;
bei Personen ohne Hauptwohnsitz kann an diese Stelle ein Eintrag in ein Wahlregister der Bundesrepublik Deutschland treten.
(3) Protokollierung der Akkreditierung: Über die Akkreditierungsveranstaltung ist durch eine vom Vorstand beauftragte Person ein Protokoll anzufertigen, welches eine Liste aller auf dieser Veranstaltung akkreditierten Personen enthält und im Ankündigungsregister veröffentlicht wird.
(4) Wahlen: Alle Vorschriften und Belange der Wahlen werden in der Wahlordnung festgehalten.
§ 11 Ankündigungsregister
(1) Ankündigungsregister: Die Partei betreibt online ein Ankündigungsregister, über das die Vorstände aller Gliederungen und von denen beauftragte Personen wichtige Ankündigungen für Mitglieder verbreiten.
Das Ankündigungsregister dient nicht nur der Schaffung von Transparenz, sondern spart gleichzeitig Portokosten für Einladungen u.ä., da sich die Mitglieder selbst über Veranstaltungen informieren müssen.
(2) Arten von Ankündigungen: Folgende Arten von Ankündigungen werden über das Ankündigungsregister verbreitet:
- Einladungen zu Tagungen der Organe,
- Einladungen zu Akkreditierungsveranstaltungen,
- Beantragte Mitgliedschaften,
- Protokolle der Akkreditierungsveranstaltungen,
- Austritte durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung,
- Ankündigungen von Urabstimmungen.
(3) Zustellzeitpunkt von Ankündigungen: Ankündigungen der Vorstände gelten 14 Tage nach Veröffentlichung im Ankündigungsregister als den Mitgliedern der jeweiligen Gliederung zugegangen.
§ 12 Vorstand
(1) Aufgaben des Vorstands: Der Bundesvorstand der DMD leitet die Partei auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitages.
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Geschäfte zu führen und der Mitgliederversammlung die Tagung zu ermöglichen.
(2) Mitglieder des Vorstands: Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Mitgliedern; die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für folgende Tätigkeitsbereiche gewählt:
- Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Vorstand sowie die Partei und deren politischen Willen nach außen. Er/sie vertritt im Verhinderungsfalle den 2. Vorsitzenden
- Der/die 2. Vorsitzende vertritt den Vorstand sowie die Partei nach innen. Er/sie vertritt im Verhinderungsfalle den 1. Vorsitzenden
- Der/die Schatzmeister/in übernimmt die Wahrung der Finanzangelegenheiten im Sinne des PartG §23 für die Partei
- Leitung des Stabes für die Infrastruktur der Partei
(3) Beauftragte des Vorstands: Der Vorstand und seine Mitglieder können einzelne Aufgaben an beauftragte Personen übertragen, die dann im Auftrag des Vorstands handeln.
(4) Einzelvertretungsberechtigung: Mitglieder des Vorstands sind für den Tätigkeitsbereich, für den sie gewählt wurden, einzeln vertretungsberechtigt; Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands sind dabei jedoch vorrangig zu beachten.
(5) Neuwahl des Vorstands: Mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr wird der Vorstand neu gewählt.
(6) Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern: Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(7) Amt und Mandat: Auch Mandatsträger können für Vorstandsämter gewählt werden und ein Vorstandsamt innehaben.
§ 13 Organisationsverzeichnis
Die Partei veröffentlicht die personelle Organisationsstruktur der Partei in einem Organisationsverzeichnis.
§ 14 Finanzregister/Finanz-/Beitragsordnung
Die Partei veröffentlicht die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie Informationen über ihr Vermögen in einem Finanzregister.
Der Bundesparteitag beschließt über Form und Inhalt einer Finanz-/ Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist und den Vorschriften des fünften Abschnittes des Parteiengesetzes genügt und die mit ihrem Inkrafttreten Bestandteil dieser Bundessatzung wird.
Der Bundesvorstand hat über Herkunft und Verwendung der Mittel, sowie das Parteivermögen für jedes Kalenderjahr einen wahrheitsgemäßen öffentlichen
Rechenschaftsbericht vorzulegen. Gleiches gilt für die Vorstände der Gliederungen.
§ 15 Rechnungsprüfer
Die vom Bundesparteitag bestellten Rechnungsprüfer haben den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Bundesvorstandes vor einem Bundesparteitag zu prüfen.
Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Bundesparteitag vor der Entlastung des Bundesvorstandes mitzuteilen.
Die Rechnungsprüfung ist solange ausgesetzt, wie die Bücher durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geprüft und testiert werden müssen.
Die Schatzmeister der Gliederungen sind verpflichtet, Ihre Daten jeweils zwei Wochen nach Ende eines Quartals, unaufgefordert und schriftlich an den Bundesschatzmeister oder an eine vom Bundesvorstand benannte Person zu melden.
Im Falle der Buchführung durch den Steuerberater sind alle Unterlagen im Original an den Bundesschatzmeister oder eine vom Bundesvorstand ernannte Person zu geben.
§ 16 Mitgliederversammlung
(1) Höchstes Organ: Das oberste Organ einer Gliederung ist die Mitgliederversammlung.
(2) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts: Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes der Gliederung entgegen.
Entsprechend der Berichtspflicht sind dem Bundeswahlleiter die Namen der Vorstandsmitglieder sowie die Namen der Vorstände der Landesverbände sowie deren Änderungen bekanntzugeben, daher ist die Einreichung der jeweiligen Protokolle zur Hinterlegung der Rechtsmäßigkeit der Wahl und die handschriftliche Unterzeichnung zu deren Bestätigung erforderlich.
§ 17.1 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Partei haben sich freiwillig zusammengeschlossen, um gemeinsam für den Zweck im Sinne der Partei einzutreten und dabei nach den Grundsätzen dieser Satzung zusammenzuarbeiten.
(2) Ein Mitglied, das
- entgegen dem Zweck der Partei handelt,
- entgegen dieser Satzung handelt,
stört die Zusammenarbeit in der Partei und fügt der Partei damit einen Schaden zu.
(3) Ein Mitglied, das gegenüber der Partei oder einem Organ unwahre Angaben macht, verletzt das Vertrauen aller Mitglieder und der Öffentlichkeit in erheblichem Maße und fügt der Partei damit einen schweren Schaden zu.
(4) Verwarnung: Einem Mitglied, das im Sinne von (2) die Zusammenarbeit der Partei gestört hat, kann der Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört, eine Verwarnung aussprechen.
(5) Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden: Einem Mitglied, welches der Partei schweren Schaden zufügt, kann durch Beschluss eines Vorstands einer Gliederung, der das Mitglied angehört oder einer darüberliegenden Gliederung, die Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden, aberkannt werden.
(6) Ausschluss: Ein Mitglied, das
- die Zusammenarbeit der Partei gestört hat oder
- im Sinne von (3) gehandelt hat,
kann aus der Partei ausgeschlossen werden.
(7) Beantragung des Ausschlusses: Der Ausschluss wird vom Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört oder einer darüberliegenden Gliederung, beim Schiedsgericht des Landesverbandes beantragt, dem das Mitglied angehört; sofern für das Gebiet, in dem das Mitglied den Hauptwohnsitz hat, noch kein Landesverband gegründet wurde, beantragt der Vorstand abweichend den Ausschluss beim Schiedsgericht der Partei.
(8) Beschluss über den Ausschluss: Über den beantragten Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht, bei dem der Ausschluss beantragt wurde.
(9) Vorranggebot für Vorstände übergeordneter Gliederungen bei Ordnungsmaßnahmen: Verhängt der Vorstand einer übergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in einer Sache, werden Ordnungsmaßnahmen, die vom Vorstand einer untergeordneten Gliederung in derselben Sache gegen dasselbe Mitglied verhängt wurden, rückwirkend zu ihrer Verhängung aufgehoben; hat ein Vorstand eine Ordnungsmaßnahme verhängt, darf kein Vorstand einer untergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in derselben Sache gegen dasselbe Mitglied verhängen.
(10) Ordnungsmaßnahmen gegen Amtsinhaber: Gegen ein Mitglied, das ein Amt einer übergeordneten Gliederung innehat, kann der Vorstand einer untergeordneten Gliederung keine Ordnungsmaßnahme beschließen oder beim Schiedsgericht beantragen.
(11) Klagemöglichkeit gegen Ordnungsmaßnahme: Ein betroffenes Mitglied kann gegen eine von einem Vorstand verhängte Ordnungsmaßnahme Klage beim Schiedsgericht einreichen.
§ 17.2 Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen
(1) Verwarnung einer Untergliederung: Verstößt eine Untergliederung der Partei gegen die Satzung, so kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung der Untergliederung eine Verwarnung aussprechen.
(2) Auflösung einer Untergliederung als Ordnungsmaßnahme: Verstößt eine Untergliederung wiederholt oder fortwährend gegen die Satzung oder höheres Recht und fügt die Untergliederung der Partei damit einen schweren Schaden zu oder verstößt eine Untergliederung nach entsprechender Verwarnung über zwölf Monate fortwährend gegen die Satzung, dann kann die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung die Auflösung der Untergliederung beschließen.
(3) Beibehaltung der Parteimitgliedschaft bei Auflösung: Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann verlieren Mitglieder nicht ihre Parteimitgliedschaft, außer diese werden mittels eines Parteiausschlussverfahrens ausgeschlossen.
(4) Mitauflösung aller Untergliederungen: Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann werden alle dieser Untergliederung untergeordneten Untergliederungen mit aufgelöst.
(5) Sofortige Amtsenthebung des Vorstands: Beschließt eine Mitgliederversammlung entsprechend (2) die Auflösung einer Untergliederung, dann ist der Vorstand der Untergliederung mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben; eine Klage beim Schiedsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Liquidation einer Untergliederung: Zur Auflösung einer Untergliederung übernimmt der Vorstand der übergeordneten Gliederung die Geschäftsführung der aufzulösenden Untergliederung.
(7) Klagemöglichkeit gegen Auflösung einer Untergliederung: Gegen die Auflösung einer Untergliederung kann jedes Mitglied, das der aufzulösenden Untergliederung angehört, innerhalb von 14 Tagen Klage einreichen; erst nach Ablauf dieser Frist, oder im Falle der Klageeinreichung nach einem Urteil des Schiedsgerichts, kann der mit der Auflösung beauftragte Vorstand die Gliederung endgültig auflösen.
(8) Bei Auflösung einer Gliederung zuständiges Schiedsgericht: Bei Auflösung eines Landesverbandes ist das Schiedsgericht der Partei zuständig; bei Auflösung einer anderen Untergliederung ist das Schiedsgericht des jeweiligen Landesverbandes zuständig.
§ 18 Auflösung/Verschmelzung der Partei/Urabstimmung
Der Bundesparteitag der DMD kann mit einfacher Mehrheit die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei beschließen. Im Anschluss muss eine Urabstimmung in Textform unter Teilnahme aller rechtmäßigen Mitglieder erfolgen.
Der Abstimmungszeitraum wird vom Präsidium vorab festgelegt. Anhand der schriftlich abgegebenen Stimmen entscheidet eine Zweidrittelmehrheit (66,7%) über die Bestätigung oder Ablehnung des Beschlusses der Bundesversammlung.
Die Urabstimmung ist innerhalb von drei Monaten nach Parteitagsbeschluss durchzuführen.
Bei Auflösung der Partei geht deren Vermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Organisation(en) mit dem Zweck der Errettung von Menschen aus Lebensgefahr über. Bei Verschmelzung mit einer anderen Partei geht das Vermögen an die neu entstandene Partei über.
Die Verschmelzung einzelner Gliederungen mit anderen politischen Parteien ist nicht möglich.
§ 19 Salvatorische Klausel
(1) Gültigkeit bei rechtswidriger oder unwirksamer Klausel: Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
(2) Änderung der Satzung im Falle einer rechtswidrigen oder unwirksamen Klausel: Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu ersetzen oder zu entfernen.