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Finanzordnung der DMD

Die aktuelle Finanzordnung der DMD können Sie unter der hier wiedergegebenen Textversion (nach unten scrollen) als .pdf-Dokument downloaden. Bitte beachten Sie unsere AGB für unsere Service- und Informationsangebote.

Die Finanzordnung wird mit Bestätigung durch den Bundesparteitag Bestandteil der Satzung der DMD Demokratische Partei Deutschland.

Die Demokratische Mitte Deutschland tritt zur Verteidigung des deutschen Grundgesetzes an. Für die Demokratische Mitte Deutschland ist eine verständliche, transparente Politik unabdingbare Voraussetzung für eine auf dem Grundgesetz basierende, rechtsstaatliche und demokratische Politik im gesamten Staatswesen. Das Recht an der Teilhabe und an der Organisation, Gestaltung der DMD, der politischen Willensbekundung der Partei, erfordert von den Mitgliedern die Einhaltung der in der Satzung sowie dieser Finanzordnung geregelten Pflichten der Parteimitglieder der DMD.

Die in der DMD organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Mitglieder bezeichnet.

Gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist im Absatz 1 festgeschrieben: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“

Die Partei DMD Demokratische Mitte Deutschland steht fest zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und erlässt die folgende Finanzordnung. Die Finanzordnung der DMD wurde entsprechend dem Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erstellt.

Inhalt:

  • 1. Finanzrat / Schatzmeister
  • 2. Rechenschaftsbericht
  • 3. Mitgliedsbeitrag
  • 4. Verzug
  • 5. Aufteilung Mitgliedsbeitrag
  • 6. Spenden
  • 7. Staatliche Teilfinanzierung
  • 8. Mandatsträgerbeiträge
  • 9. Etat
  • 10. Prüfungswesen
  • 11. Kassenführung

1. Finanzrat der DMD

(1)  Verwaltung der Finanzen und Zusammensetzung des Finanzrates: Der Bundesschatzmeister verwaltet die Finanzen. Zusammen mit den Schatzmeistern der Landesverbände und jeweils einem auf der Landesversammlung gewählten Delegierten, bildet er den Finanzrat der DMD.

(2)  Beratungs- und Kontrollvollmachten des Finanzrates: Der Finanzrat berät die Schatzmeister in allen finanziellen Angelegenheiten und kontrolliert die laufenden Geschäfte der DMD. Den Mitgliedern des Finanzrates ist jederzeit Einblick in die Bücher des Bundesverbandes und der Landesverbände zu gewähren. Die Empfehlungen des Finanzrates sollen umgesetzt werden. Der Finanzrat kann dem Bundesparteitag oder den jeweiligen Landesversammlungen der DMD einen eigenständigen Bericht vorlegen. Die Berichte des Finanzrates  ersetzen jedoch die aktuellen Berichte der Schatzmeister oder beauftragten Kassenprüfer der jeweiligen Organisationen und Gliederung nicht.

(3)  Tagung des Finanzrates: Die Finanzräte der DMD, bzw. der jeweiligen Landesorganisationen und deren Untergliederungen, tagen mindestens halbjährlich. Zu den Sitzungen des Finanzrates legen die jeweiligen Schatzmeister einen aktuellen Finanzbericht der jeweiligen Gliederung vor.

(4)  Schatzmeister und Stellvertreter: Der Bundesschatzmeister und dessen Stellvertreter werden durch den Bundesparteitag berufen und entlastet. Gleiche Verfahrensweise wird in den Landesverbänden und in deren Untergliederungen angewendet.

2. Rechenschaftsbericht

(1)  Die DMD Demorkratische Mitte Deutschland und die Landesverbände der DMD sowie die in ihrer rechtlichen Stellung vergleichbaren Untergliederungen der DMD sind verpflichtet, nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter Beachtung der gültigen Vorschriften des Parteiengesetzes, jährlich einen finanziellen Rechenschaftsbericht zu erstellen.

Im Rechenschaftsbericht ist gemäß des Parteiengesetzes eine lückenlose Aufstellung aller im Berichtsjahr erlangten Zuwendungen (Spenden und Beiträge) mit der namentlichen Benennung des Zuwenders und der gültigen Meldeadressen beizufügen.

(2)  Der Bundesschatzmeister trägt die Verantwortung für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes beim Präsidenten des Deutschen Bundestages.

Die Landesschatzmeister und Schatzmeister von den Landesverbänden gleichgestellten Gliederungen, legen ihre Rechenschaftsberichte bis zum 31.5. des Folgejahres dem Bundesschatzmeister vor.

Untergliederungen der Landesverbände legen dem jeweiligen Landesverband bis zum 31.3. des Folgejahres Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des Parteiengesetzes ab.

(3)  Erstellt eine Gliederung trotz Mahnungen ihren Rechenschaftsbericht nicht bis zur mitgeteilten Mahnfrist, so geht die Kassenführung bis zur Erfüllung der Rechnungslegungsfrist auf die übergeordnete Gliederung über. Dies beinhaltet auch die Erstellung des Rechenschaftsberichtes durch die übergeordnete Gliederung.

3. Mitgliedsbeitrag

(1)  Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Mitgliedsbeiträge sind an den Bundesverband zu zahlen. Die Bezahlung erfolgt monatlich, vierteljährlich, jährlich jeweils im Voraus.

Die Angaben im monatlichen Beitragsfeld stehen für die monatlichen/quarteilsweisen/jährlichen Mitgliedsbeiträge:

Einkommen (Netto)

Monatliches

Brutto:

Beitrag in Euro

monatlich/Quartal/ Jährlich

Ausbildungs-Vergütung, Stipendium, 

bis    600,00 €

4 / 12 / 48

Nettomonatseinkommen

bis 1.000,00 €

5 / 15 /60

Nettomonatseinkommen

bis 2.000,00 €

7,50 / 22,50  / 90,00

Nettomonatseinkommen

bis 3.000,00 €

20 / 60 / 180

Nettomonatseinkommen

bis 4.000,00 €

40 / 120 / 480

Nettomonatseinkommen

bis 5.000,00 €

50 / 150 / 600

Nettomonatseinkommen

ab  6.000,00 €

80 / 240 / 960

Landtagsabgeordnete

 

100 / 300 / 1200

Abgeordnete des Bundestages

 

250 / 750 / 3000

Europaabgeordnete der DMD

 

250 / 750 / 3000

Besoldungsgruppe

A 15 – A 17

60 / 180 / 720

Besoldungsgruppe

R 1 – R 2

60 / 180 / 720

Besoldungsgruppe

B 1 – B 2

120 / 360 /1480

Besoldungsgruppe

B 3 – B 6 und W

200 / 600 / 2400

Besoldungsgruppe

B 7 – B 9

250 / 750 / 3000

Besoldungsgruppe

B 10 – B 11

310 / 930 / 5860

Besoldungsgruppe

R 3 – R 10

310 / 930 / 5860

Selbstständige und Künstler erklären ihre Einkommen selbst

 

Richtwert 1 % der durch-schnittlichen Nettobezüge

Arbeitssuchende und Arbeitslose

 

4 / 12 / 48

Härtefälle auf Antrag

 

2,50 / 7,50 / 30

 (2)  Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.

Mitgliedsbeiträge sind an den Bundesverband zu zahlen. Die Bezahlung erfolgt jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich, jeweils im Voraus. Für den ermäßigten Beitrag für Mitglieder mit der Härtefallregelung ist bei Abbuchung nur jährliche Zahlung möglich. Der Bundesschatzmeister kann im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

(3) Als Zahlungsziel für die der Satzung und dieser Finanzordnung entsprechenden fristgerecht geleisteten Zahlungen des Mitgliedsbeitrages, werden die folgenden Zahldaten (eingehende Gutschrift auf dem jeweils benannten Mitgliederkonto der DMD) bestimmt:

Jährliche Zahlungsweise für das neue Mitgliedsjahr:         

20.12. des Vorjahres

Ouartalsweise Zahlungsweise für

 

1. Quartal des neuen Jahres:

20.12. des Vorjahres

2. Quartal des aktuellen Jahres:

20.03. des aktuellen Jahres

3. Quartal des aktuellen Jahres:       

20.06. des aktuellen Jahres

4. Quartal des aktuellen Jahres:       

20.09. des aktuellen Jahres

Monatliche Zahlungsweise für

Januar des neuen Jahres:

 

20.12. des Vorjahres

Februar des aktuellen Jahres:

20.01. des aktuellen Jahres

März des aktuellen Jahres:

20.02. des aktuellen Jahres

April des aktuellen Jahres:

20.03. des aktuellen Jahres

Mai des aktuellen Jahres:

20.04. des aktuellen Jahres

Juni des aktuellen Jahres:

20. 05. des aktuellen Jahres

Juli des aktuellen Jahres:

20.06. des aktuellen Jahres

August des aktuellen Jahres:

20.07. des aktuellen Jahres

September des aktuellen Jahres:

20.08. des aktuellen Jahres

Oktober des aktuellen Jahres:

20.09. des aktuellen Jahres

November des aktuellen Jahres:

20.10. des aktuellen Jahres

Dezember des aktuellen Jahres:

20.11. des aktuellen Jahres

4. Verzug

(1)  Ein Parteimitglied befindet sich im Verzug mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur jeweiligen Fälligkeit entrichtet wurde oder trotz zweimaligen Versuchs nicht eingezogen werden konnte.

(2)  Zahlungsrückstände sind mindestens zweimal schriftlich anzumahnen. Zwischen den Mahnungen muss ein Abstand von mindestens 30 Tagen liegen.

(3)  Mitglieder, die sich im Verzug befinden, können gemäß der Bundessatzung gestrichen werden. Die Streichung von der Akkreditierungsliste und-/oder Mitgliedsliste ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Streichung ist Widerspruch beim zuständigen Landesschiedsgericht zulässig.

5. Aufteilung Mitgliedsbeitrag

(1)  Die Mitgliedsbeiträge werden zwischen dem Bundesverband, den Landesverbänden und den zu gründenden Untergliederungen nach einem festen Schlüssel aufgeteilt. Maßgeblich für die Abführung ist die Zugehörigkeit des Mitgliedes zur jeweiligen Gliederung. Die Gründungsversammlung legt folgenden Schlüssel fest:

  • Bundesverband: 25%
  • Landesverband: 50%
  • Kreisverbände: 25%

(2)  Besteht kein für das Mitglied zuständiger Kreisverband, fällt der der jeweiligen Gliederung zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.

(3)  Die Kreisverbände können ihren Anteil auf durch diese zu gründende Ortsverbände umlegen. Diese Umverteilung beantragt die Kreisversammlung beim zuständigen Landesschatzmeister. Fehlt dieser oder ist noch nicht durch den Landesverband bestimmt, erfolgt der Antrag beim Bundesschatzmeister.

(4)  Die dem Bundesverband sowie den Untergliederungen zustehenden Beitragsanteile sind von den Landesschatzmeistern vierteljährlich abzuführen.

(5)  Fehlen oder sind die Landesschatzmeister noch nicht berufen/gewählt, zieht der Bundesverband die fälligen Mitgliedsbeiträge ein und führt diese an die bestehenden Landesverbände vierteljährlich ab. Die Landesverbände sind verantwortlich für die Auszahlungen an die Kreisverbände.

6. Spenden

(1)  Bundesebene, Landesverbände und Untergliederungen sind berechtigt,

Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Spenden, Fördermittel und Zuwendungen von Fördermitgliedern, welche mit versuchter politischer Einflussnahme der Geldgeber auf die Bundespolitik der Partei verbunden werden, sind nicht zulässig.

Alle Spenden, welche nach § 25 Abs. (2) PartG unzulässig sein könnten oder nicht verbindlich feststellbar sind, sind schnellstmöglich an den Förderer/Spender zurückzugeben. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Im Einzelfall kann für eine beanstandbare Spende/Förderung die Prüfung dieser Spende zur Verwendbarkeit entsprechend der gesetzlichen Vorschriften an den Bundesschatzmeister übergeben werden.

(2)  Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.

(3)  Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.

Einzelspenden über 1000 € werden unverzüglich unter Angabe von Spendernamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.

(4)  Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

(5)  Als Zuwendungen von Mitgliedern werden Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge bezeichnet.

Mandatsträger sind Mitglieder, welche ein öffentliches Wahlamt ausüben.

Als Mandatsträgerbeiträge werden Geldzuwendungen bezeichnet, welche ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leistet. Diese sind gesondert zu erfassen und zu kennzeichnen.

Spenden sind alle über den Mitgliedsbeitrag hinausgehenden, anderen Zuwendungen von Mitgliedern.

Zum Beispiel auch Sonderleistungen von Mitgliedern, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch bestehen würde.

Alle Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die DMD, einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung, werden gemäß dem PartG als Spenden behandelt.

Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet werden.

(6)  Spendenbescheinigungen werden vom Bundesverband und den Landesverbänden ausgestellt. Der Landesverband erstellt die Spendenbescheinigungen für alle Untergliederungen.

(7)  Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

7. Staatliche Teilfinanzierung

(1)  Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

(2)  Der Bundesschatzmeister führt jährlich bis spätestens zum 31. März den innerparteilichen Finanzausgleich durch.

(3)  Die Verteilung der Mittel aus der Staatlichen Teilfinanzierung wird vom Finanzrat entsprechend den Maßgaben des Parteiengesetzes festgelegt.

8. Mandatsträgerbeiträge

(1)  Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes entrichten einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag. Sofern die Höhe der Mandatsträgerbeiträge nicht bereits in § 3.1. dieser Finanzordnung festgelegt sind, werden Höhe und Einzelheiten der Entrichtung vom Finanzrat in Abstimmung mit den Mandatsträgern festgelegt.

9. Etat

(1)  Die Schatzmeister des Bundesverbandes und der Landesverbände sowie aller ihnen gleichgestellten Gliederungen sind verpflichtet, vor Beginn eines Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.

(2)  Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)  Ist absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.

(4)  Die Haushaltspläne werden der jeweiligen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Der Schatzmeister ist bis zur Verabschiedung des Haushaltsplanes durch die Mitgliederversammlung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

(5)  Beschließt die Mitgliederversammlung Ausgaben, so ist im Haushalt ein entsprechender Titel einzustellen. Ausgaben, für die kein Titel im Haushaltsplan besteht, dürfen nur nach Umwidmung eines bestehenden Haushaltstitels getätigt werden. Die Umwidmung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Schatzmeisters.

10. Prüfungswesen

(1)  Der Bundesverband und die Landesverbände sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Abs. (5) des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.

(2)  Die Landesverbände prüfen stichprobenartig die Kassen der Untergliederungen nach Maßgabe des Parteiengesetzes.

Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer DMD Mitglied ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den sie prüfen, nicht angehören und in keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden Verband oder einer Untergliederung stehen.

11. Kassenführung

(1)  Mitgliedsbeiträge sind an das zentrale Beitragskonto der DMD zu zahlen.

(2)  Der Bundesvorstand kann Gebietsverbände mit der Kassenführung für diese Gebietsverbände/Untergliederungen beauftragen.

(3)  Mit der Kassenführung beauftragte Verbände können ihre nachgeordneten Gliederungen mit der Kassenführung beauftragen.

(4)  Ist ein Verband nicht mit der Kassenführung beauftragt, wird die Kasse durch den nächsthöheren, mit der Kassenführung beauftragten, Verband, geführt.

  • Der die Kasse führende Verband ist verpflichtet, die Buchungen der verwalteten Gliederung unverzüglich durchzuführen.
  • Der Verband, dessen Kasse geführt wird, hat die benötigten Unterlagen und Belege dem führenden Verband zu übermitteln. Er bestellt ein Mitglied des Vorstands, das mit Finanzangelegenheiten beauftragt wird und für die Kommunikation mit dem kassenführenden Verband zuständig ist.
  • Die Beschlüsse des Verbandes, dessen Kasse geführt wird, sind für denkassenführenden Verband verbindlich. Die Beschlüsse sind ihm zeitnah zu übermitteln, sie stellen die Grundlage für die Kassenführung dar.
  • Der kassenführende Verband unterrichtet regelmässig über das aktuelle Budget und dessen Zusammensetzung. Der mit Finanzangelegenheiten beauftragte Vorstand kann jederzeit Einblick in die Buchungen seines Verbands nehmen. Ihm sind auf Wunsch Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5)  Die Einrichtung von Parteikonten benötigt die Zustimmung des Bundesvorstandes.


Auszug aus dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)

§ 23 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung

(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden. Der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Diese für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.

(2) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 geprüft werden. Bei Parteien, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllen, kann der Rechenschaftsbericht auch von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Er ist entsprechend der Frist nach § 19a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Erfüllt eine Partei die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht und verfügt sie im Rechnungsjahr weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro, kann sie bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einen ungeprüften Rechenschaftsbericht einreichen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann untestiert eingereichte Rechenschaftsberichte veröffentlichen. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.

(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft gemäß § 23a, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Bericht nach Absatz 4 aufzunehmen.

(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht. Zusätzlich erstellt er vergleichende jährliche Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der Parteien. Die Berichte werden als Bundestagsdrucksache verteilt.